Nach dem Urteil: Vollstreckung der Strafe

Eine vom Gericht ausgeurteilte Strafe wird bei Erwachsenen von der Staatsanwaltschaft, bei Jugendlichen und Heranwachsenden in der Regel vom Jugendrichter vollstreckt.

Das Urteil lautet bei erwachsenen Angeklagten auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe kann für einen vom Gericht festgelegten Zeitraum zur Bewährung ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Geldstrafe nicht bezahlt oder die Freiheitsstrafe nicht angetreten werden muss, wenn der oder die Verurteilte für die Zeit der Bewährung bestimmte, vom Gericht ausdrücklich benannte Auflagen oder Weisungen erfüllt. Schafft der oder die Verurteilte das, wird am Ende der Bewährungszeit die vom Gericht ausgesprochene Geld- oder Freiheitsstrafe erlassen. Schafft er oder sie das nicht, kann das Gericht die Zahlung der Geldstrafe anordnen oder die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen. Dann wird die Strafe vollstreckt.

Im Jugendstrafrecht gibt es darüber hinaus noch viele andere Rechtsfolgen.

Von den Auflagen und Weisungen in der Bewährung können Sie als Verletzte oder Verletzter betroffen sein, weil zum Beispiel eine Schadenswiedergutmachung an Sie oder ein Kontaktverbot angeordnet wurde. Meist schreibt das Gericht Sie dann an und teilt Ihnen das mit. Das ist aber nicht immer der Fall. Deshalb gilt grundsätzlich folgender

Hinweis:
Über das Ergebnis des Verfahrens, also das Urteil oder das schriftliche Urteil (Strafbefehl) werden Sie als Verletzte nur dann informiert, wenn sie es beantragen. Diesen Antrag können Sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen.
Notieren Sie sich das Aktenzeichen des Verfahrens.

Hat das Gericht eine Bewährung widerrufen oder eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ohne Bewährungszeit ausgesprochen, wird die Strafe vollstreckt.

Geldstrafe

Die im Urteil ausgesprochene Geldstrafe muss an die Landeskasse bezahlt werden. Hierzu wird eine Zahlungsaufforderung dem oder der Verurteilten übersandt. Eine Zahlung in Raten kann beantragt werden. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht. Wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird, kann an ihrer Stelle eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt werden. Tritt der oder die Verurteilte diese Strafe nicht freiwillig an, kann er oder sie auch verhaftet werden. Der oder die Verurteilte kann auch beantragen, gemeinnützige Arbeit abzuleisten, wenn er oder sie nicht in der Lage ist, die Geldstrafe zu bezahlen.

Freiheitsstrafe

Die vom Gericht im Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe wird in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Dazu wird dem oder der Verurteilten eine Aufforderung zum Strafantritt übersandt. Tritt der oder die Verurteilte diese Strafe nicht freiwillig an, kann er oder sie auch verhaftet werden.

Nach Verbüßung der Hälfte der vom Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann geprüft werden, ob der oder die Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann. Zur Entlassung werden ihm oder ihr Auflagen oder Weisungen für das Verhalten erteilt.

Nach Verbüßung von Zweidrittel der vom Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe muss geprüft werden, ob der oder die Verurteilte auf Bewährung entlassen werden kann. Zur Entlassung werden ihm oder ihr Auflagen oder Weisungen für das Verhalten erteilt.

Während der Zeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann der oder die Verurteilte zur Probe vorübergehend (Lockerungen) aus der Justizvollzugsanstalt entlassen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und die Justizvollzugsanstalt Grund haben zu glauben, dass er oder sie keine Straftaten mehr begeht. Dem oder der Verurteilten kann auch Urlaub aus der Vollzugsanstalt gewährt werden. Dafür werden ebenfalls meist Auflagen gemacht. Lockerungen und Urlaub werden bei schweren Straftaten nicht oder erst später im Rahmen der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gewährt.

Hinweis:

Ihnen kann auf Antrag mitgeteilt werden,

  • ob dem oder der Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu Ihnen als Verletzte oder Verletzter keinen Kontakt aufzunehmen oder mit Ihnen nicht zu verkehren,
  • ob gegen ihn Haft angeordnet oder beendet wurde und
  • ob er vorübergehend im Rahmen von Lockerungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe freigelassen wurde (Vollzugslockerung oder Urlaub).

Voraussetzung ist dabei, dass die Mitteilung unter der von Ihnen angegebenen Anschrift, die auch die Anschrift Ihres Rechtsanwalts oder Ihrer Rechtsanwältin sein kann, möglich ist.

Unterbringung

Wenn die oder der Angeklagte durch die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten oder wegen einer schweren, psychischen Erkrankung nicht in der Lage war das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und danach zu handeln, kann das Gericht im Einzelfall auch die Unterbringung der oder des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung anordnen. Nur die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus kann anstelle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgen, weil die oder der Angeklagte bei der Tat schuldunfähig war. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen einer Drogen-, Alkohol- oder Medikamentensucht erfolgt in der Regel zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt ebenfalls zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe und wird nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe vollstreckt.

Unterstützungsmöglichkeiten

Auch während der Zeit der Vollstreckung der vom Gericht ausgeurteilten Strafe können Sie als Verletzte oder Verletzter Beratung und Unterstützung bei Opferunterstützungseinrichtungen in Anspruch nehmen oder sich anwaltliche Hilfe suchen.